BGH - Beschluß vom 17.03.2004
XII ZB 192/02
Normen:
ZPO § 114 § 574 Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 901
FamRZ 2004, 867
MDR 2004, 1016
NJW 2004, 2022
WM 2004, 2231
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Zwickau,

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Zulassung der Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluß vom 17.03.2004 - Aktenzeichen XII ZB 192/02

DRsp Nr. 2004/5399

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Zulassung der Rechtsbeschwerde

»a) Ist das Beschwerdegericht in einem Prozeßkostenhilfeverfahren der Ansicht, daß die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegen, so muß es bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen Prozeßkostenhilfe bewilligen.b) Hat das Beschwerdegericht den Antrag auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt und dennoch die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß zugelassen, so ist das Revisionsgericht zwar an die Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Der Beschluß ist jedoch aufzuheben, weil er gegen das in Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Gebot der Rechtsschutzgleichheit verstößt.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 574 Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Gewerberaummietvertrages, hilfsweise Feststellung, daß das Mietverhältnis nicht durch die Kündigung der Antragsgegnerin zum 30. September 2001 beendet wurde und weiter hilfsweise Zahlung der Miete für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis einschließlich Februar 2002.