BayObLG - Beschluss vom 18.08.2004
2Z BR 114/04
Normen:
WEG § 28 ; ZPO § 253 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 3
NZM 2005, 110
WuM 2004, 746
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 13.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 1346/03
AG Schwabach, vom 27.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II 10/02

Bezeichnung der Wohnungseigentümer bei gerichtlicher Geltendmachung von Wohngeldforderungen - Anforderungen an Beschluss zur Erhebung einer Sonderumlage

BayObLG, Beschluss vom 18.08.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 114/04

DRsp Nr. 2004/16441

Bezeichnung der Wohnungseigentümer bei gerichtlicher Geltendmachung von Wohngeldforderungen - Anforderungen an Beschluss zur Erhebung einer Sonderumlage

»1. Für die gerichtliche Geltendmachung einer Wohngeldforderung durch die Wohnungseigentümer ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass die beteiligten Wohnungseigentümer so klar bezeichnet sind, dass keine Zweifel an ihrer Stellung und Identität aufkommen können und dass aus der Bezeichnung sich für jeden Dritten die Beteiligten ermitteln lassen. Eine Unrichtigkeit der zur Identifizierung der Wohnungseigentümer beigefügten Eigentümerliste kann im Allgemeinen in jeder Lage des Verfahrens berichtigt werden.2. Soll eine Sonderumlage erhoben werden, setzt die Zahlungspflicht einen Eigentümerbeschluss über den Gesamtbetrag der Umlage und über dessen betragsmäßige Verteilung auf die einzelnen Wohnungseigentümer voraus. Fehlt der Verteilungsschlüssel, sind die Wohnungseigentümer zur Zahlung nicht verpflichtet.3. Nimmt die Niederschrift über die Eigentümerversammlung zum Tagesordnungspunkt "Erhebung einer Sonderumlage" auf eine beiliegende Liste Bezug und verweist zudem auf die Einladung mit einem entsprechenden Vorschlag, kommen zur ergänzenden Auslegung des Beschlussinhalts grundsätzlich auch jene Unterlagen in Betracht.«

Normenkette:

WEG § 28 ; ZPO § 253 ;

Gründe:

I.