BFH vom 25.07.1991
XI R 31/89
Fundstellen:
BStBl II 1991, 842

BFH - 25.07.1991 (XI R 31/89) - DRsp Nr. 1997/16388

BFH, vom 25.07.1991 - Aktenzeichen XI R 31/89

DRsp Nr. 1997/16388

»Bei langzeitiger Nichtauszahlung von Arbeitslohn kommt im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ein Betriebsausgabenabzug selbst dann nicht in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit mehreren Jahren ordnungsgemäß durchgeführt worden war und im Streitjahr Lohnsteuer und Sozialabgaben abgeführt wurden.«

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin bezog aus dem Betrieb einer Gaststätte seit 1977 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Kläger war von Anfang an in der Gaststätte nichtselbständig tätig. Kläger und Klägerin schlossen über die Art der Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt einen Arbeitsvertrag.

In der Gewinnermittlung für das Streitjahr hatte die Klägerin das Gehalt des Klägers in Höhe von 25.824 DM und den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung in Höhe von 4.498 DM als Betriebsausgaben abgezogen. Der Lohn wurde im Lohnkonto monatlich abgerechnet, die Lohn- und Lohnkirchensteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge wurden abgeführt.