BFH - Urteil vom 08.01.1991 (VII R 18/90) - DRsp Nr. 1996/10945
BFH, Urteil vom 08.01.1991 - Aktenzeichen VII R 18/90
DRsp Nr. 1996/10945
»Das FA wird von seiner Leistungspflicht gegenüber dem erstattungsberechtigten Ehegatten nicht frei, wenn es den Steuererstattungsbetrag nach Scheidung der Ehe auf das ihm in der Einkommensteuererklärung benannte Konto überweist, die Bank aber wegen zwischenzeitlicher Auflösung dieses Kontos den Überweisungsbetrag einem (anderen) Konto des nicht erstattungsberechtigten früheren Ehegatten gutschreibt, der ihr auf dem Überweisungsträger als Empfänger benannt war.«