BFH - Urteil vom 11.01.1991
III R 60/89
Normen:
AO (1977) §§ 164, 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 ; BerlinFG § 19 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
BB 1991, 756
BFHE 163, 286
BFHE 163, 287
BStBl II 1992, 5
JuS 1993, 82
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 11.01.1991 (III R 60/89) - DRsp Nr. 1996/10897

BFH, Urteil vom 11.01.1991 - Aktenzeichen III R 60/89

DRsp Nr. 1996/10897

»1. Zur Abgrenzung der Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter von nachträglichen Herstellungskosten bei der Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung eines städtischen Wasserversorgungsnetzes. 2. Im Rahmen des § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO 1977 besteht eine widerlegbare Vermutung, daß die Finanzbehörde eine bei Erlaß eines Steuerbescheides noch maßgebende, aber später geänderte Rechtsprechung des BFH angewandt hat, wenn der Bescheid mit dieser Rechtsprechung übereinstimmt. Diese Vermutung gilt jedoch nicht bei Bescheiden unter Vorbehalt der Nachprüfung, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides eine von dieser Rechtsprechung eindeutig abweichende Verwaltungsregelung oder ein Nichtanwendungserlaß bestanden.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 164, 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 ; BerlinFG § 19 Abs. 1, 2;

Gründe: