I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zusammenveranlagte Ehegatten, waren im Streitjahr 1983 beide berufstätig. Ihren Antrag, Aufwendungen von 1.500 DM für die Betreuung ihrer beiden, ein und drei Jahre alten Kinder gemäß §
Die dagegen gerichtete Sprungklage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, Kinderbetreuungskosten seien nicht abziehbar, weil die Kläger nicht alleinstehend i.S. des §
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