BFH - Urteil vom 17.01.1991
IV R 12/89
Normen:
EStG §§ 13, 14 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1256
BFHE 164, 24
BStBl II 1991, 566
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 17.01.1991 (IV R 12/89) - DRsp Nr. 1996/10968

BFH, Urteil vom 17.01.1991 - Aktenzeichen IV R 12/89

DRsp Nr. 1996/10968

»Die Annahme eines forstwirtschaftlichen Teilbetriebes setzt im Falle der Veräußerung einer Teilfläche von 88,2 ha eines Nachhaltsbetriebes weder voraus, daß für die veräußerten Flächen bereits ein eigener Betriebsplan sowie eine eigene Betriebsabrechnung vorlagen, noch daß die veräußerte Fläche selbst einen Nachhaltsbetrieb mit unterschiedlichen Holzarten und Altersklassen bildet; es genügt, daß der Erwerber die Teilfläche als selbständiges, lebensfähiges Forstrevier fortführen kann (Anschluß an BFH-Urteil vom 5.11.1981 IV R 180/77, BFHE 134, 426, BStBl II 1982, 158).«

Normenkette:

EStG §§ 13, 14 ;

Gründe:

I. Der Kläger, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger (Kläger) ist als Realverband nach dem Realverbandsgesetz für Niedersachsen vom 4. November 1969 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt -GVBl ND- 1969, 187) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Kläger unterhält einen forstwirtschaftlichen Nachhaltsbetrieb. Aufgrund eines notariellen Kaufangebots der X-GmbH (Käuferin) vom 20. März 1978 und eines Ergänzungsangebotes vom 26. April 1978 sowie eines Ergänzungsvertrages vom 25. Oktober/20. November 1979 veräußerte der Kläger insgesamt 882.000 qm an die Käuferin.