BFH - Urteil vom 18.01.1991
VI R 122/87
Normen:
BGB § 278, §§ 611 ff., 631 ff.; EStG (1976/1978) § 19 Abs. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 1 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1103
BB 1991, 827
BFHE 163, 365
BStBl II 1991, 409
CR 1992, 204
NJW 1992, 261
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 18.01.1991 (VI R 122/87) - DRsp Nr. 1996/10916

BFH, Urteil vom 18.01.1991 - Aktenzeichen VI R 122/87

DRsp Nr. 1996/10916

»1. Die von einem Unternehmer (Auftragnehmer) bei dessen industriellen Auftraggebern eingesetzten Mitarbeiter (Wissenschaftler und Ingenieure) können je nach den Gesamtumständen des Falles entweder selbständige Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) oder nichtselbständige Erfüllungsgehilfen (Arbeitnehmer) des Auftragnehmers sein. Es kann sich aber auch um Arbeitnehme 2. Zu den maßgeblichen Kriterien für die Abgrenzung dieser Fallgestaltungen.«

Normenkette:

BGB § 278, §§ 611 ff., 631 ff.; EStG (1976/1978) § 19 Abs. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 1 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betreibt die Industrieberatung in Forschungsbereichen. Zu diesem Zweck schloß sie in den Streitjahren 1976 bis 1978 mit verschiedenen Industrieunternehmen (Auftraggeber) Verträge, die von den Kontrahenten als Werkverträge bezeichnet wurden.

Zur Erfüllung der in diesen Verträgen eingegangenen Verpflichtungen setzte die Klägerin eine Reihe von Wissenschaftlern und Ingenieuren ein, die ihre Leistungen zumeist in Form von Teamwork in den Betrieben der Auftraggeber erbrachten.