BFH - Urteil vom 18.09.1991
XI R 23/90
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2; GewStDV a.F. § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1992, 116
BStBl II 1992, 0
DB 1992, 135
DWW 1992, 56
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 18.09.1991 (XI R 23/90) - DRsp Nr. 1993/3558

BFH, Urteil vom 18.09.1991 - Aktenzeichen XI R 23/90

DRsp Nr. 1993/3558

»Ein gewerblicher Grundstückshandel ist anzunehmen, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vier in Veräußerungsabsicht erworbene oder bebaute Objekte verkauft werden.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2; GewStDV a.F. § 1 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt in O ein Ingenieurbüro für Baustatik. Er tätigte folgende Grundstücksgeschäfte:

1. Am 27. Januar 1975 erwarb der Kläger das Mietwohngrundstück A für 150.000 DM und veräußerte es nach vorübergehender Vermietung am 16. Oktober 1979 zum selben Preis.

2. Am 18. März 1976 erwarb der Kläger in O ein Grundstück B in unbebautem Zustand für 24.560 DM. In den Jahren 1976 und 1977 bebaute er das Grundstück mit einem Zweifamilienhaus, das er am 22. Juni 1979 für 335.000 DM verkaufte.

3. Am 13. März 1979 erwarb der Kläger das unbebaute Grundstück C in O zum Preis von 23.920 DM. 1980 begann er dort mit dem Bau eines Doppelhauses. Das Grundstück wurde 1982 parzelliert (C 1 und C 2). Am 25. Januar 1982 verkaufte er das Grundstück C 1 für 145.000 DM an seinen Bruder und am 1 1. Juli 1982 das Grundstück C 2 für 155.000 DM an einen Bekannten des Bruders.