BFH - Urteil vom 20.09.1991
III R 36/90
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 S. 1, 2;
Fundstellen:
BB 1992, 347
BFHE 166, 103
BStBl II 1992, 300
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 20.09.1991 (III R 36/90) - DRsp Nr. 1996/11241

BFH, Urteil vom 20.09.1991 - Aktenzeichen III R 36/90

DRsp Nr. 1996/11241

»Die Unterzeichnung einer Prozeßvollmacht mit einem der beiden Namen eines Doppelnamens ist formwirksam, wenn diese Unterzeichnung sich deutlich von einer Paraphe unterscheidet und sicher ist, daß die Unterschrift von dem betreffenden Prozeßbeteiligten stammt.«

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 S. 1, 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhob durch ihren Prozeßbevollmächtigten Klage wegen der Einkommensteuer für das Streitjahr (1987), mit der sie die Gewährung eines höheren Kinderfreibetrages begehrte.

Das FG wies die Klage als unzulässig ab, weil keine ordnungsgemäße Vollmacht vorgelegt worden sei. Es vertrat die Auffassung, daß sich die Person der Vollmachtgeberin nicht zweifelsfrei aus der Urkunde ergebe. Da die Klägerin als Familiennamen einen Doppelnamen führe, sei die Verwendung nur eines dieser beiden Namen bei der Unterschriftsleistung nicht ausreichend, um die Identität der Vollmachtgeberin zweifelsfrei zu bestimmen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß die Klägerin in einem Parallelverfahren vor dem FG eine Vollmacht vorgelegt habe, die den anderen der beiden Einzelnamen der Klägerin aufweise.

Hiergegen richtet sich die vom BFH zugelassene Revision der Klägerin.