AVG § 53 Abs. 1 ; EStDV § 55 Abs. 2 ; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a S. 3, 4;
Fundstellen:
BB 1991, 1629
BFHE 164, 304
BStBl II 1991, 686
Vorinstanzen:
FG Berlin,
BFH - Urteil vom 22.01.1991 (X R 97/89) - DRsp Nr. 1996/11036
BFH, Urteil vom 22.01.1991 - Aktenzeichen X R 97/89
DRsp Nr. 1996/11036
»1. Wird eine Erwerbsunfähigkeitsrente wegen desselben Versicherungsfalles mehrfach hintereinander nach § 53 Abs. 1AVG auf Zeit bewilligt und schließen sich die Bezugszeiten unmittelbar aneinander an, so liegt eine einzige abgekürzte Leibrente vor, die mit Eintritt des Versicherungsfalles beginnt und deren voraussichtliche Laufdauer unter Berücksichtigung der jeweiligen Verlängerung für jeden Veranlagungszeitraum neu zu bestimmen ist.2. Die Besteuerung einer Erwerbsunfähigkeitsrente als einer abgekürzten Leibrente ist nicht von einer Mindestdauer des Rentenbezugs abhängig.«
Normenkette:
AVG § 53 Abs. 1 ; EStDV § 55 Abs. 2 ; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a S. 3, 4;
Gründe:
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