BFH - Urteil vom 23.01.1991
X R 6/84
Normen:
EStG (1981) §§ 9, 10b Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1243
BB 1991, 827
BFHE 163, 372
BStBl II 1991, 396
NJW 1992, 390
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 23.01.1991 (X R 6/84) - DRsp Nr. 1996/10917

BFH, Urteil vom 23.01.1991 - Aktenzeichen X R 6/84

DRsp Nr. 1996/10917

»Sonderbeiträge, die Parteimitglieder auf Grund allgemeiner Beschlüsse ihrer Partei im Hinblick auf ihre (künftigen) Mandate an die Partei zu leisten haben, sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus der Mandatstätigkeit, sondern erhöhte Mitgliedsbeiträge, die im Veranlagungszeitraum 1981 nur im Rahmen des § 10 b EStG absetzbar waren. Aufwendungen von Mandatsträgern für die Bewirtung von Kollegen und anderen Kommunalpolitikern sowie für Geschenke an solche Personen, dürfen ebenfalls nicht als Werbungskosten abgezogen werden.«

Normenkette:

EStG (1981) §§ 9, 10b Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr 1981 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr Bezirksstadtrat und Mitglied der A-Partei. Die Klägerin war Mitglied der B-Partei.