I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Alleineigentümerin des Grundstücks H-Straße 30 in X (Größe 9.327 qm). Sie ist außerdem Alleingesellschafterin der H-GmbH und der R-GmbH. Die H-GmbH und die R-GmbH unterhalten auf dem Grundstück Produktionsstätten.
Auf dem Gelände befinden sich Fabrikations- und Bürogebäude, ein Ausstellungsraum, eine Lagerhalle und ein Pförtnerhaus. Drei nach dem Kriege von der H-GmbH errichtete Gebäude sind in deren Bilanzen als Gebäude auf fremdem Grund und Boden ausgewiesen. Die Klägerin überließ das Gelände und die ihr gehörigen Altgebäude unentgeltlich der H-GmbH und der R-GmbH zur Nutzung. Die H-GmbH trug alle mit dem überlassenen Grundstück und den überlassenen Altgebäuden zusammenhängenden Aufwendungen (Grundsteuer, Müllabfuhrkosten und laufende Hausaufwendungen).
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