BFH - Urteil vom 30.07.1991
IX R 49/90
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 2, §§ 21a, 52 Abs. 21 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2072
BFHE 165, 93
BStBl II 1992, 27
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 30.07.1991 (IX R 49/90) - DRsp Nr. 1996/11118

BFH, Urteil vom 30.07.1991 - Aktenzeichen IX R 49/90

DRsp Nr. 1996/11118

»Ist wegen des Wegfalls der Nutzungswertbesteuerung ab Veranlagungszeitraum 1987 für die Zeit der Selbstnutzung eines vor dem 1.1.1987 hergestellten oder angeschafften Ferienhauses kein Nutzungswert zu erfassen, so können Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur noch insoweit abgezogen werden, als sie mit der Vermietung des Ferienhauses an Feriengäste zusammenhängen. Sind die Aufwendungen sowohl durch die Selbstnutzung als auch durch die Vermietung veranlaßt, sind sie regelmäßig zeitanteilig aufzuteilen.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 2, §§ 21a, 52 Abs. 21 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine mit ihm zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehefrau sind zu je 1/2 Miteigentümer eines Ferienhauses in einem Nordseebad. Seit 1982 vermietet der Kläger das Ferienhaus an Feriengäste. Es ist im Gastgeberverzeichnis der Gemeinde F eingetragen. Im Streitjahr 1987 war das Ferienhaus an 72 Tagen vermietet. An 13 Tagen nutzte es der Kläger selbst, und zwar nach seinem Vortrag nur zur Reinigung und Renovierung.