»... Die Klage ist deswegen unzulässig, weil die als Verwalter auftretenden Eheleute nicht wirksam als solche bestellt worden und deshalb nicht in der Lage sind, die Wohnungseigentümer zu vertreten. Wie der V. Zivilsenat des BGH entschieden hat, darf eine Mehrheit von Personen nur dann zum Verwalter bestellt werden, wenn sie als rechtlich selbständige Einheit handlungsfähig ist (Beschluß v. 18. 5. 1989 Ä V ZB 4/89, WM 1989, 1226 [hier: (152) 151 c-d]). Im dort entschiedenen Fall war ein Ehepaar »zu Verwaltern in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts« bestellt worden. Von einer solchen Gesellschaft ist zwar im vorl. Fall nicht die Rede. Der Grundsatz, daß nicht mehrere, nicht zu einer handlungsfähigen Einheit zusammengeschlossene Personen Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft sein können, gilt aber für zwei Personen, die nicht einmal eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, erst recht. Der Eigentümerbeschluß, durch den die als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft auftretenden Eheleute zu Verwaltern bestellt worden sind, ist daher nichtig. ...«
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|