BGH vom 11.12.1989
II ZR 117/89
Normen:
WEG § 26 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)152f
WuM 1990, 128
ZMR 1990, 188

BGH - 11.12.1989 (II ZR 117/89) - DRsp Nr. 1992/1515

BGH, vom 11.12.1989 - Aktenzeichen II ZR 117/89

DRsp Nr. 1992/1515

Nichtigkeit der Bestellung einer nicht handlungsfähig organisierten Mehrheit von Personen zum Verwalter (hier: Ehegatten).

Normenkette:

WEG § 26 ;

»... Die Klage ist deswegen unzulässig, weil die als Verwalter auftretenden Eheleute nicht wirksam als solche bestellt worden und deshalb nicht in der Lage sind, die Wohnungseigentümer zu vertreten. Wie der V. Zivilsenat des BGH entschieden hat, darf eine Mehrheit von Personen nur dann zum Verwalter bestellt werden, wenn sie als rechtlich selbständige Einheit handlungsfähig ist (Beschluß v. 18. 5. 1989 Ä V ZB 4/89, WM 1989, 1226 [hier: (152) 151 c-d]). Im dort entschiedenen Fall war ein Ehepaar »zu Verwaltern in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts« bestellt worden. Von einer solchen Gesellschaft ist zwar im vorl. Fall nicht die Rede. Der Grundsatz, daß nicht mehrere, nicht zu einer handlungsfähigen Einheit zusammengeschlossene Personen Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft sein können, gilt aber für zwei Personen, die nicht einmal eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, erst recht. Der Eigentümerbeschluß, durch den die als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft auftretenden Eheleute zu Verwaltern bestellt worden sind, ist daher nichtig. ...«

Fundstellen
DRsp I(152)152f
WuM 1990, 128
ZMR 1990, 188