Der Senat entscheidet auf Vorlage des KG (ZMR 1984, 386), das entgegen einem Beschluß des OLG Hamm (OLGZ 1971, 491) die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde an den Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WohnEigG binden will. Dazu führt der Senat Ä nachdem er die Statthaftigkeit der Vorlage bejaht hat Ä aus:
»... Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.
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