BGH vom 27.06.1985
VII ZB 21/84
Normen:
WEG § 10 Abs.1 S.2; WEG § 16 Abs.2;
Fundstellen:
BGHZ 95, 137
BauR 1985, 714
DB 1985, 2141
DRsp I(152)113b-d
MDR 1986, 138
NJW 1985, 2833
WM 1985, 1294
WuM 1985, 354
ZfBR 1985, 278

BGH - 27.06.1985 (VII ZB 21/84) - DRsp Nr. 1992/4255

BGH, vom 27.06.1985 - Aktenzeichen VII ZB 21/84

DRsp Nr. 1992/4255

b-d. Zulässige Änderung einer Wohnungseigentümervereinbarung durch Mehrheitsbeschluß, sofern die Teilungserklärung eine solche Möglichkeit vorsieht, (c-d) allerdings nur für den Fall, daß ein sachlicher Grund vorliegt und eine unbillige Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer ausgeschlossen ist, (d) so nicht bei beabsichtigter Änderung eines Verteilungsschlüssels für Aufzugskosten zu Lasten bisher nicht beteiligter Eigentümer von Erdgeschoßwohnungen.

Normenkette:

WEG § 10 Abs.1 S.2; WEG § 16 Abs.2;

(b) »... Der in einer Gemeinschaftsordnung festgesetzte Verteilungsschlüssel für die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums kann grundsätzlich jedenfalls dann durch Mehrheitsbeschluß abgeändert werden, wenn die Gemeinschaftsordnung [wie im Streitfall] eine entsprechende Regelung enthält. Eine solche Abänderung ist jedoch nur zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt und einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem bis dahin bestehenden Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. ...