BGH - Beschluss vom 17.03.2015
VIII ZR 251/14
Normen:
BGB § 242; BGB § 535 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2015, 847
NZM 2015, 486
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 411/13
LG Lüneburg, vom 20.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 38/14

BGH - Beschluss vom 17.03.2015 (VIII ZR 251/14) - DRsp Nr. 2015/8130

BGH, Beschluss vom 17.03.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 251/14

DRsp Nr. 2015/8130

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 535 Abs. 1 S. 2;

Gründe

1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, wie sich eine mangelhafte Ausführung nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen durch den Mieter auf seinen Anspruch nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands durch den Vermieter auswirke. Diese Frage ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor. Es ist nicht ersichtlich, dass zu dieser Frage ein Meinungsstreit unter den Instanzgerichten besteht oder sie auch nur in der Literatur unterschiedlich beantwortet wird; auch das Berufungsgericht zieht eine andere als die von ihm vertretene rechtliche Beurteilung nicht in Betracht.