»... Zutreffend geht das vorlegende Gericht [KG] davon aus, daß ein durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung zur Wohnungseigentümergemeinschaft neu hinzutretender Wohnungseigentümer auch dann nicht für die in der Zeit vor seinem Eintritt angefallenen Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums aufzukommen hat, wenn die den Rückstand ausweisende Jahresabrechnung erst nach dem Zuschlagsbeschluß erstellt und von der Wohnungseigentümerversammlung gebilligt worden ist. ...
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