BGH - Beschluß vom 27.06.1985
VII ZB 16/84
Normen:
WEG § 16 Abs.2;
Fundstellen:
BGHZ 95, 118
BauR 1985, 709
DB 1985, 2240
DRsp I(152)114d-e
NJW 1985, 2717
Rpfleger 1985, 409
WM 1985, 1170
ZfBR 1985, 279

BGH - Beschluß vom 27.06.1985 (VII ZB 16/84) - DRsp Nr. 1992/4256

BGH, Beschluß vom 27.06.1985 - Aktenzeichen VII ZB 16/84

DRsp Nr. 1992/4256

d-e. Keine Haftung des Vorstehers von Wohnungseigentum in der Zwangsversteigerung für die vor dem Zuschlag angefallenen Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums, (d) auch nicht für den Fall, daß die Abrechnung eines vor dem Zuschlag abgelaufenen Wirtschaftsjahres erst nach dem Zuschlag erstellt und bekanntgemacht wird.

Normenkette:

WEG § 16 Abs.2;

»... Zutreffend geht das vorlegende Gericht [KG] davon aus, daß ein durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung zur Wohnungseigentümergemeinschaft neu hinzutretender Wohnungseigentümer auch dann nicht für die in der Zeit vor seinem Eintritt angefallenen Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums aufzukommen hat, wenn die den Rückstand ausweisende Jahresabrechnung erst nach dem Zuschlagsbeschluß erstellt und von der Wohnungseigentümerversammlung gebilligt worden ist. ...