ZVG § 161 ; ZPO § 264 (i.d.F. vom 3. Dezember 1976) § 265 ; BGB § 985 § 986 § 1353 ; 6. DVODVO z. EheG (HausratsVOHausratsVO) § 19 ; ZPO § 627 § 620 S. 1 Nr. 7 (i.d.F. vom 1. Juli 1977) § 621 Abs. 1 Nr. 7 (i.d.F. vom 1. Juli 1977) § 621a Abs. 1 ; BGB § 938 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,
BGH - Urteil vom 07.04.1978 (V ZR 154/75) - DRsp Nr. 2002/9342
BGH, Urteil vom 07.04.1978 - Aktenzeichen V ZR 154/75
DRsp Nr. 2002/9342
»1. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung kann ein Schuldner bis dahin beschlagnahmte Ansprüche (hier: Ansprüche auf Nutzungsentschädigung) jedenfalls mit Zustimmung des Zwangsverwalters wieder selbst gerichtlich geltend machen. Ein dementsprechender Parteiwechsel (vom Zwangsverwalter auf den Schuldner) ist mit Zustimmung aller Beteiligten auch in der Berufungsinstanz möglich.2. Während eines Scheidungsrechtsstreits hat bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe ein Ehegatte an der Ehewohnung, die dem anderen Ehegatten gehört, ein aus dem Wesen der Ehe folgendes Besitzrecht, solange nicht eine abweichende Entscheidung des Eheprozessgerichts ergangen ist (Ergänzung zu BGHZ 67, 217). Nach Scheidung der Ehe besteht ein solches Besitzrecht grundsätzlich nicht mehr, wenn nicht eine abweichende Entscheidung nach der Hausratsverordnung ergangen ist oder ergeht.3. § 988BGB ist entsprechend anwendbar auf einen Fremdbesitzer, der den Besitz unentgeltlich erlangt hat und schuldrechtlich nutzungsberechtigt zu sein glaubt."
Normenkette:
ZVG § 161 ; ZPO § 264 (i.d.F. vom 3. Dezember 1976) § 265 ; BGB § 985 § 986 § 1353 ; 6. DVODVO z. EheG (HausratsVOHausratsVO) § 19 ; ZPO § 627 § 620 S. 1 Nr. 7 (i.d.F. vom 1. Juli 1977) § 621 Abs. 1 Nr. 7 (i.d.F. vom 1. Juli 1977) § 621a Abs. 1 ; BGB § 938 ;
Tatbestand:
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