BGH - Urteil vom 16.01.2009
V ZR 74/08
Normen:
WEG § 46 Abs. 1; WEG § 48 Abs. 4; WEG § 62 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 436
BGHZ 179, 230
DNotZ 2009, 541
MDR 2009, 462
MietRB 2009, 134
NJW 2009, 999
NZM 2009, 199
WM 2009, 666
WuM 2009, 190
ZMR 2009, 296
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 65/07
AG Hamburg-Altona, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen C 103/07

BGH - Urteil vom 16.01.2009 (V ZR 74/08) - DRsp Nr. 2009/3659

BGH, Urteil vom 16.01.2009 - Aktenzeichen V ZR 74/08

DRsp Nr. 2009/3659

a) Bleibt einer Anfechtungsklage (§ 46 Abs. 1 WEG) der Erfolg versagt, darf nicht offen gelassen werden, ob die Klage als unzulässig oder als unbegründet abgewiesen wird. b) Bei den Fristen zur Erhebung und Begründung der Klage nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG handelt es sich nicht um besondere Sachurteilsvoraussetzungen der wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsklage, sondern um Ausschlussfristen des materiellen Rechts. c) Zur Vermeidung eines materiellrechtlichen Ausschlusses ist der Kläger gehalten, innerhalb der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG die Gründe vorzutragen, auf die er die Anfechtung stützt; ein Nachschieben von neuen Gründen ist ausgeschlossen. Dabei muss sich der Lebenssachverhalt, aus dem sich Anfechtungsgründe ergeben sollen, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben; dass er sich nur aus Anlagen ergibt, genügt nicht.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 12. März 2008 und das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 31. Oktober 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

WEG § 46 Abs. 1; WEG § 48 Abs. 4; WEG § 62 Abs. 1;

Tatbestand: