Auf die Rechtsmittel der Parteien werden unter deren Zurückweisung im Übrigen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 7, vom 20. Dezember 2007 und das Schlussurteil derselben Kammer vom 28. Februar 2008, jeweils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. September 2008, teilweise aufgehoben sowie das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 28. August 2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 15,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2,78 EUR seit 5. September 2006 und aus jeweils 4,08 EUR seit 5. Oktober, 5. November und 5. Dezember 2006 zu zahlen.
Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 48,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 4,08 EUR seit 5. Januar, 5. Februar, 5. März, 5. April, 5. Mai, 5. Juni, 5. Juli, 5. August, 5. September, 5. Oktober, 5. November und 5. Dezember 2007
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