Der Kläger war Eigentümer des "Kurhaus-Strandhotel Günther O." in J. Nach längerer, 1963/64 geführter Korrespondenz verpachtete er den Betrieb mit notariellem Vertrag vom 5. Juni 1964 ab 1. Januar 1965 für 20 Jahre an die Beklagte zu einem Jahrespachtzins von 120.000 DM. Im Pachtvertrag ist u.a. bestimmt:
"§ 6
Bezüglich des Gebäudebestandes wird folgende Regelung getroffen:
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