BGH - Urteil vom 25.01.1983
VI ZR 24/82
Normen:
BGB § 823 ; TrinkwasserVO § 3 § 8 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm - Urteil vom 22.09.1981 - ...,

BGH - Urteil vom 25.01.1983 (VI ZR 24/82) - DRsp Nr. 2002/15600

BGH, Urteil vom 25.01.1983 - Aktenzeichen VI ZR 24/82

DRsp Nr. 2002/15600

»a) Die §§ 3 und 8 der Trinkwasserverordnung vom 31. Januar 1975 (BGBl I 453) sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. b) Kommt der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nicht der ihn gemäß § 8 der TrinkwasserVO treffenden Pflicht nach, das Wasser untersuchen zu lassen und verhindert er dadurch in einem späteren Prozess die Aufklärung darüber, ob im Wasser vorhandene Schadstoffe sich innerhalb der zulässigen Grenzwert gehalten haben oder nicht (hier: überhöhter Nitratgehalt von Brunnenwasser), so trifft ihn die Beweislast dafür, dass die zulässigen Grenzwerte hinsichtlich der einzelnen Schadstoffe nicht überschritten waren.«

Normenkette:

BGB § 823 ; TrinkwasserVO § 3 § 8 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist am 30. Dezember 1976 im Krankenhaus in ... gesund geboren worden. Ihre Mutter hatte seit Juni 1973 im Hause der Zweitbeklagten in ... eine Wohnung gemietet. Im Mietvertrag war auch der Erstbeklagte als Vermieter genannt. Unterzeichnet hatte den Mietvertrag auf der Vermieterseite jedoch nur die Zweitbeklagte (Hülle GA Bl. 41). Die Wasserversorgung des Hauses erfolgte damals ausschließlich durch einen hauseigenen Brunnen.