BayObLG - Beschluss vom 08.04.2004
2Z BR 21/04
Normen:
WEG § 47 § 48 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 20226/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 683/03

Billigkeitserwägungen bei Kostenverteilung nach Rechtsmittelrücknahme - Geschäftswert für die Anfechtung von Beschlüssen über die Verwalterentlastung

BayObLG, Beschluss vom 08.04.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 21/04

DRsp Nr. 2004/7335

Billigkeitserwägungen bei Kostenverteilung nach Rechtsmittelrücknahme - Geschäftswert für die Anfechtung von Beschlüssen über die Verwalterentlastung

»1. Es ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, nach der Zurücknahme eines Rechtsmittels von der Anordnung der Kostenerstattung durch den Rechtsmittelführer abzusehen, wenn die Zurücknahme auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht. Weitere besondere Umstände sind aber zu berücksichtigen und können, insbesondere wenn die Rechtsverfolgung mutwillig war, zur Anordnung der Kostenerstattung führen. Diese Beurteilung obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, kann aber vom Rechtsbeschwerdegericht im Einzelfall nachgeholt werden.2. Geschäftswert für die Anfechtung von Beschlüssen über die Verwalterentlastung.«

Normenkette:

WEG § 47 § 48 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Wohnungseigentümer beschlossen in der Versammlung vom 4.6.2003 zu Tagesordnungspunkt 4 unter anderem, dem Verwalter für das Wirtschaftsjahr 2002 Entlastung zu erteilen.