OLG Koblenz - Beschluss vom 30.03.2012
1 Verg 1/12
Normen:
BGB § 119; BGB § 133;
Fundstellen:
BauR 2012, 1696
ZfBR 2012, 520
Vorinstanzen:
VK Rheinland-Pfalz, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VK 1 - 43/11

Bindung des Bieters an eine im Angebot eingetragene Produkt- oder Typenbezeichnung

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.03.2012 - Aktenzeichen 1 Verg 1/12

DRsp Nr. 2012/7636

Bindung des Bieters an eine im Angebot eingetragene Produkt- oder Typenbezeichnung

1. Eine vom Bieter auf Verlangen des Auftraggebers im Angebot eingetragene Produkt- oder Typenbezeichnung ist wörtlich zu nehmen, wenn sie eindeutig ist und sich im übrigen Angebotsinhalt keine Anknüpfungspunkte dafür finden, dass etwas anderes angeboten werden sollte. 2. Es gibt keinen - bei der Auslegung eines Angebots zu berücksichtigenden - Erfahrungssatz, dass Unternehmen immer genau das anbieten wollen, was der Auftraggeber über die Leistungsbeschreibung "bestellt" hat und Abweichungen im Angebot auf einem - vom Auftraggeber als solches erkennbarem - Versehen beruhen. 3. Eine Produkt- oder Typenbezeichnung ist keine isoliert wegen Irrtums anfechtbare Willenserklärung, sondern Bestandteil der Willenserklärung Angebot. 4. Nach Ablauf der Angebotsfrist ist eine Teilanfechtung des Angebots mit dem Ziel der Änderung einer Produkt- oder Typenbezeichnung nicht möglich.

1. Auf sofortige Beschwerde des Auftraggebers wird der Beschluss der 1. Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 2012 aufgehoben, soweit dem Auftraggeber aufgegeben wurde, das Angebot der Antragstellerin zu werten.

2. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen, soweit über ihn noch nicht bestandskräftig entschieden ist.