BGH - Urteil vom 21.04.2010
VIII ZR 6/09
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 2; ZPO § 325;
Fundstellen:
MDR 2010, 856
NZM 2010, 699
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 339/07
AG Berlin-Tiergarten, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 241/07

Bindungswirkung einer Entscheidung über den Rückgabeanspruch des Vermieters aus § 546 Abs. 1 BGB hinsichtlich einer nachfolgenden Entscheidung über den gegen einen Dritten gerichteten Rückgabeanspruch aus § 546 Abs. 2 BGB

BGH, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 6/09

DRsp Nr. 2010/9578

Bindungswirkung einer Entscheidung über den Rückgabeanspruch des Vermieters aus § 546 Abs. 1 BGB hinsichtlich einer nachfolgenden Entscheidung über den gegen einen Dritten gerichteten Rückgabeanspruch aus § 546 Abs. 2 BGB

Die Rechtskraft der gegen den Mieter ergangenen Entscheidung über den Rückgabeanspruch des Vermieters aus § 546 Abs. 1 BGB hat hinsichtlich der Frage der Beendigung des Mietverhältnisses keine Bindungswirkung für eine nachfolgende Entscheidung über den gegen den Dritten gerichteten Rückgabeanspruch aus § 546 Abs. 2 BGB (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - XII ZR 178/03, NJW-RR 2006, 1385).

Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 18. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 2 hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 546 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 2; ZPO § 325;

Tatbestand

Die Beklagte zu 1 mietete eine Wohnung der Klägerin in Berlin. Sie nahm den Beklagten zu 2, ihren Lebensgefährten, in die Wohnung auf. Die monatliche Bruttomiete beträgt 394,82 EUR.