BGH - Urteil vom 12.07.2006
XII ZR 178/03
Normen:
ZPO § 325 Abs. 1 ; BGB (a.F.) § 541 § 537 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1337
MDR 2007, 78
NJW-RR 2006, 1385
NZM 2006, 699
WM 2006, 2014
ZMR 2006, 763
ZfIR 2006, 861
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 12.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 177/00
LG Mannheim, vom 07.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 93/99

Umfang der Rechtskraft eines zwischen den Hauptmietparteien ergangenen Feststellungsurteils über den Fortbestand des Hauptmietvertrages; Rechtsfolgen des Neuabschlusses eines Mietvertrages durch den Unter-Untermieter

BGH, Urteil vom 12.07.2006 - Aktenzeichen XII ZR 178/03

DRsp Nr. 2006/21173

Umfang der Rechtskraft eines zwischen den Hauptmietparteien ergangenen Feststellungsurteils über den Fortbestand des Hauptmietvertrages; Rechtsfolgen des Neuabschlusses eines Mietvertrages durch den Unter-Untermieter

»1. Zur Frage der Rechtskrafterstreckung eines zwischen den Hauptmietparteien ergangenen Feststellungsurteils über den Fortbestand des Hauptmietvertrages auf den Untermieter.2. Gibt nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses der Unter-Untermieter, der den unmittelbaren Besitz hat, dem Drängen des Hauptvermieters nach, einen neuen Mietvertrag mit diesem unmittelbar zu schließen, mittelt er den Besitz fortan diesem und nicht mehr dem Untermieter sowie über diesen dem Hauptmieter. Bei fortbestehendem Untermietverhältnis wird der Untermieter dadurch dem Hauptmieter gegenüber gemäß § 541 BGB a.F. von seiner Verpflichtung zur Zahlung weiteren Untermietzinses frei, weil der Hauptmieter ihm den mittelbaren Mietbesitz nicht mehr gewähren kann.«

Normenkette:

ZPO § 325 Abs. 1 ; BGB (a.F.) § 541 § 537 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die am Revisionsverfahren allein noch beteiligten Beklagten zu 1 und 2 als Untermieter gesamtschuldnerisch neben weiteren Beklagten auf Zahlung rückständiger Miete nebst Zinsen in Anspruch.