BayObLG - Beschluss vom 08.04.2004
2Z AR 1/04
Normen:
GVG § 17a ; WEG § 46 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
ZfIR 2004, 928
Vorinstanzen:
LG (Streitgericht) Augsburg - 3 O 4588/03,
AG (Wohnungseigentumsgericht) Fürstenfeldbruck - 1 UR II 10/04,

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei rechtsfehlerhafter Auslegung gesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften

BayObLG, Beschluss vom 08.04.2004 - Aktenzeichen 2Z AR 1/04

DRsp Nr. 2004/7332

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei rechtsfehlerhafter Auslegung gesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften

»Ein formell rechtskräftiger Verweisungsbeschluss des Prozessgerichts, das seine Zuständigkeit verneint und die Sache an das Wohnungseigentumsgericht verweist, ist für dieses grundsätzlich bindend. Die Bindungswirkung wird durch einen Rechtsfehler bei der Auslegung gesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften in der Regel nicht in Frage gestellt.«

Normenkette:

GVG § 17a ; WEG § 46 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage, in der dem Antragsgegner eine Wohnung gehört.

Im Oktober 2001 trat in der Wohnung des Antragsgegners ein Wasserschaden auf. Wer dafür verantwortlich ist, ist strittig. Der Schaden wurde zu Lasten der Antragstellerin mit einem Kostenaufwand von 14.118,21 EUR beseitigt. Zudem entstanden der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung gegen die Inanspruchnahme durch den Bauunternehmer Kosten, die sie unter dem Gesichtspunkt des Verzugs vom Antragsgegner ersetzt verlangt.

Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit ihrer Klage zum örtlich zuständigen Landgericht auf Zahlung von 20.277,45 EUR zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen.