Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Räumungsschutz nach § 765 a ZPO wegen Suizidgefahr. Das Landgericht ging aufgrund des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens davon aus, dass eine erhebliche Suizidgefahr des Beschwerdeführers bestehe, verneinte die Voraussetzungen für eine sittenwidrige Härte im Sinne des § 765 a ZPO aber im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, frei zu bestimmen, ob er sich seiner derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Situation durch Suizid entziehen wolle. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach den vorgelegten Unterlagen weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens hängt die Entscheidung darüber, ob eine einstweilige Anordnung ergeht oder nicht, von einer Folgenabwägung ab. Dabei müssen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, mit den Nachteilen abgewogen werden, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 94,
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