BVerwG vom 04.05.1988
4 C 20.85
Normen:
WEG § 22 Abs.1 S.1; WEG § 43 ;
Fundstellen:
BB 1988, 1994
BRS 48 Nr. 154
BauR 1988, 584
DRsp I(152)139a-c
DVBl 1988, 851
DÖV 1988, 837
ZfBR 1989, 41, 42

BVerwG - 04.05.1988 (4 C 20.85) - DRsp Nr. 1992/5298

BVerwG, vom 04.05.1988 - Aktenzeichen 4 C 20.85

DRsp Nr. 1992/5298

a-c. Inhaltliche Ausgestaltung des Sondereigentums durch die besonderen verfahrensrechtlichen Regelungen und Beschränkungen des § 43, insbesondere hinsichtlich der Rechtsposition des einzelnen Wohnungseigentümers und ihrer Durchsetzung; (b-c) insoweit keine Befugnis einzelner Wohnungseigentümer zur Geltendmachung einer öffentlich-rechtlichen Anfechtungsklage gem. § 42 VerwGO gegen eine der Eigentümergemeinschaft erteilte Baugenehmigung für bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum, (c) jedoch Möglichkeit, im Verfahren gem. § 43 gegenüber der Eigentümergemeinschaft die Umsetzung der (unanfechtbar gewordenen) Baugenehmigung anzugreifen.

Normenkette:

WEG § 22 Abs.1 S.1; WEG § 43 ;

»... Der Kl. geht mit der öffentlich-rechtlichen [Anfechtungs-]Klage hier gegen eine Baugenehmigung vor, durch die der Bekl. der Wohnungseigentümergemeinschaft als Inhaberin des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 1 Abs. 5, §§ 20 ff. WEG [WohnEigG]) in bezug auf dieses die öffentlich-rechtliche Gestattung zur Vornahme bestimmter genehmigungsbedürftiger Maßnahmen erteilt hat [Installation von Wärmepumpen auf dem Hausdach] .. . Eine solche Abwehrbefugnis gegenüber Beeinträchtigungen, die (mittels einer behördlichen Genehmigung) vom gemeinschaftlichen Eigentum ausgehen, ist nicht Inhalt des Sondereigentums.