»... Der Kl. geht mit der öffentlich-rechtlichen [Anfechtungs-]Klage hier gegen eine Baugenehmigung vor, durch die der Bekl. der Wohnungseigentümergemeinschaft als Inhaberin des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 1 Abs. 5, §§ 20 ff. WEG [WohnEigG]) in bezug auf dieses die öffentlich-rechtliche Gestattung zur Vornahme bestimmter genehmigungsbedürftiger Maßnahmen erteilt hat [Installation von Wärmepumpen auf dem Hausdach] .. . Eine solche Abwehrbefugnis gegenüber Beeinträchtigungen, die (mittels einer behördlichen Genehmigung) vom gemeinschaftlichen Eigentum ausgehen, ist nicht Inhalt des Sondereigentums.
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