Die Kl., Inhaber einer Eigentumswohnung im ersten Stock einer Wohnanlage, hatten die Aufhebung der einem Miteigentümer für dessen darüberliegende Wohnungen von der Behörde erteilten Nutzungsänderungsgenehmigungen und die Untersagung der gewerblichen Nutzung dieser Wohnungen beantragt.
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