Autor: Spreng |
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund voraus. Der Verfügungsgrund meint den materiellen Anspruch, der Verfügungsgrund den Grund der Eilbedürftigkeit. Der Antragsteller hat die Tatsachen schlüssig vorzutragen, aus denen sich der Verfügungsgrund und der Verfügungsanspruch ergeben und diese glaubhaft zu machen (§
Ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller trotz bestehenden Regelungs- oder Sicherungsbedürfnisses lange abgewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt. Durch langes Zuwarten wird die Dringlichkeit widerlegt.37) Dies gilt auch dann, wenn die Dringlichkeitsvermutung auf dem Gesetz beruht (z.B.: §
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