Autor: Spreng |
Bei Anträgen im einstweiligen Rechtsschutz ist nach §§ 919, 937 Satz 1, § 943 Abs. 1 ZPO, § 43 WEG, § 23 Nr. 2c GVG stets das Gericht der Hauptsache sachlich und örtlich zuständig. Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs; § 43 WEG ist anzuwenden (siehe im Einzelnen Rdnr. 15.11 ff.). Das Berufungsgericht ist zuständig, wenn die Hauptsache in die Berufungsinstanz gelangt ist (§ 943 Abs. 1 ZPO).17) Daneben ist in den Fällen der §§ 919, 942 ZPO auch die Zuständigkeit des Amtsgerichts der Zwangsbereitschaft eröffnet.18) Für Rechtsmittel ist die Konzentrationszuständigkeit nach § 72 Abs. 2 GVG unbedingt zu beachten.
17) | LG Hamburg, Urt. v. 30.07.2014 - |
18) | Göbel, in: Bärmann, WEG, § 43 Rdnr. 8; Grüneberg/Wicke, § 43 Rdnr. 1. |
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