B. Verfahrensrechtliche Besonderheiten von Arrest und einstweiliger Verfügung in WEG-Sachen

Autor: Spreng

I. Zuständigkeit

16.6

Bei Anträgen im einstweiligen Rechtsschutz ist nach §§ 919, 937 Satz 1, § 943 Abs. 1 ZPO, § 43 WEG, § 23 Nr. 2c GVG stets das Gericht der Hauptsache sachlich und örtlich zuständig. Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs; § 43 WEG ist anzuwenden (siehe im Einzelnen Rdnr. 15.11  ff.). Das Berufungsgericht ist zuständig, wenn die Hauptsache in die Berufungsinstanz gelangt ist (§ 943 Abs. 1 ZPO).17)

Daneben ist in den Fällen der §§ 919, 942 ZPO auch die Zuständigkeit des Amtsgerichts der Zwangsbereitschaft eröffnet.18) Für Rechtsmittel ist die Konzentrationszuständigkeit nach § 72 Abs. 2 GVG unbedingt zu beachten.

17)

LG Hamburg, Urt. v. 30.07.2014 - 318 O 156/14, ZMR 2015, 43, 44.

18)

Göbel, in: Bärmann, WEG, § 43 Rdnr. 8; Grüneberg/Wicke, § 43 Rdnr. 1.

II. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

16.7