BGH - Beschluß vom 25.01.2006
VIII ZR 223/04
Normen:
BGB § 536a Abs. 1 Alt. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 560
MDR 2006, 983
NJW 2006, 1061
NZM 2006, 258
WuM 2006, 147
ZMR 2006, 356
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 06.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2/11 S 296/03
AG Frankfurt/Main, vom 23.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 1805/03

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Mieters wegen Foggings

BGH, Beschluß vom 25.01.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 223/04

DRsp Nr. 2006/2712

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Mieters wegen Foggings

»Die Voraussetzungen für den von einem Mieter wegen des sogenannten Fogging gegen den Vermieter geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 536 a Abs. 1 Alt. 2 BGB einschließlich des Verschuldens des Vermieters sind vom Mieter darzulegen und zu beweisen. Insoweit gilt nur dann etwas anderes, wenn feststeht, dass die Schadensursache im Herrschafts- und Einflussbereich des Vermieters gesetzt worden ist; in diesem Fall muss sich der Vermieter hinsichtlich des Verschuldens entlasten.«

Normenkette:

BGB § 536a Abs. 1 Alt. 2 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).