BGH - Urteil vom 28.09.2005
VIII ZR 372/04
Normen:
BGB § 572 S. 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 17
MDR 2006, 256
NJW 2005, 3494
NZM 2005, 907
Rpfleger 2006, 30
WuM 2005, 718
ZGS 2005, 446
ZMR 2006, 31
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 06.12.2004
AG Siegburg,

Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung einer Mietsicherheit vom Erwerber eines Grundstücks

BGH, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 372/04

DRsp Nr. 2005/18601

Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung einer Mietsicherheit vom Erwerber eines Grundstücks

»Verlangt der Mieter von dem Erwerber eines vor dem 1. September 2001 veräußerten Grundstücks die Rückgewähr einer an den früheren Vermieter geleisteten Kaution, so trägt er grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geleistete Sicherheit dem Erwerber ausgehändigt worden ist.«

Normenkette:

BGB § 572 S. 2 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Kläger mieteten im Jahre 1991 eine Wohnung in S.. Sie verpflichteten sich, eine Kaution in Höhe von 4.050 DM (2.070,73 EUR) an die damalige Vermieterin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu zahlen. Nachdem zunächst die Zwangsverwaltung angeordnet worden war, erwarb der Beklagte das Grundstück im Jahre 1996 im Wege der Zwangsversteigerung. Das Mietverhältnis ist seit Ende des Jahres 2003 beendet. Mit Schreiben vom 4. März 2004 forderten die Kläger den Beklagten vergeblich zur Auszahlung des verzinsten Kautionsguthabens auf, das sie unter Abzug einer Gegenforderung des Vermieters auf 2.418,30 EUR bezifferten.