BGH - Urteil vom 07.06.2006
XII ZR 47/04
Normen:
BGB § 538 (a.F.) ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1220
MDR 2006, 1392
NJW 2006, 3559
NJW-RR 2006, 1238
NZM 2006, 659
WM 2006, 1927
ZMR 2006, 680
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 16.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 159/03
LG Stuttgart, vom 19.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 158/02

Darlegungs- und Beweislast bei Schäden an Sachen des Mieters aufgrund eines Mangels der Mietsache

BGH, Urteil vom 07.06.2006 - Aktenzeichen XII ZR 47/04

DRsp Nr. 2006/19363

Darlegungs- und Beweislast bei Schäden an Sachen des Mieters aufgrund eines Mangels der Mietsache

»Treten infolge eines Mangels der Mietsache Schäden an Sachen des Mieters ein, muss dieser die Schäden nach Grund und Höhe auch dann beweisen, wenn der Vermieter behauptet, diese seien bereits aufgrund eines früheren Schadensereignisses eingetreten. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Vermieters findet nicht statt.«

Normenkette:

BGB § 538 (a.F.) ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als Gesellschafter der G. GbR Schadensersatz für behauptete Feuchtigkeitsschäden an Rohren, die sie in einer von der G. GbR gemieteten Halle eingelagert hatte.

Bereits im Sommer 2000 war Regen durch das Dach der Halle eingedrungen und hatte die dort gelagerten Rohre beschädigt. Diesen Schaden hatten die Parteien einvernehmlich dadurch ausgeglichen, dass der Klägerin die Mieten für Juli und August 2000 erlassen wurden. Die G. GbR ließ das Dach daraufhin reparieren. Die Klägerin verlangt mit der Behauptung, in der Folgezeit sei erneut Wasser durch das Hallendach eingedrungen und habe die von ihr nach der Dachreparatur eingelagerten neuen, unbeschädigten Rohre beschädigt, Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.