OLG Celle - Beschluss vom 18.03.2009
2 U 19/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 Satz 2; BGB § 535; BGB § 536a;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 308
OLGReport-Celle 2009, 417
ZMR 2009, 683
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 29/08

Darlegungs- und Beweislast bei Schäden eines Mieters durch Brand des vermieteten Gebäudes

OLG Celle, Beschluss vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 2 U 19/09

DRsp Nr. 2009/10470

Darlegungs- und Beweislast bei Schäden eines Mieters durch Brand des vermieteten Gebäudes

Der Vermieter muss bei ungeklärter Schadensursache nicht generell die Möglichkeit einer aus seinem Verantwortungsbereich stammenden Schadensursache ausräumen. Wenn im Falle der Beschädigung eingebrachter Sachen des Mieters durch einen Brand des vermieteten Gebäudes offen bleibt, ob die Schadensursache entweder aus dem Verantwortungsbereich einer der Mietvertragsparteien oder demjenigen eines Dritten stammt, ist für eine Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach Gefahrenbereichen kein Raum (im Anschluss an Senat ZMR 1996, 197).

Tenor:

Es wird erwogen, die Berufung der Klägerinnen gegen das am 14. Januar 2009 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Den Klägerinnen wird Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme der Berufung aus Kostengründen bis zum 6. April 2009 gegeben.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 Satz 2; BGB § 535; BGB § 536a;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung ist auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.