I.
Die Antragsteller, die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2 und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
In der Wohnanlage wird ein Hotel betrieben. Die Betriebsräume des Hotels sind unter der Sondereigentumseinheit Nr. 89 zusammengefasst. Die übrigen Einheiten bestehen aus 1-Zimmer-Appartements, die als Hotelzimmer vermietet werden. Die meisten Wohnungseigentümer vermieteten ihr Appartement an eine Hotelbetreibergesellschaft; diese ist gleichzeitig zur Verwalterin der Wohnanlage bestellt. Die Antragsteller und die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2 vermieteten ihre Einheit nicht an die Hotelbetreibergesellschaft.
In der Teilungserklärung ist hinsichtlich der Lasten und Kosten Folgendes bestimmt:
In Ergänzung und teilweiser Abänderung des § 16 WEG wird Folgendes bestimmt:
Betriebskosten
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