I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin zu 2 verwaltet wird. Die Anlage besteht aus zwölf Wohnungen und vier Läden.
Dem Antragsteller gehört ein Miteigentumsanteil von 80/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an einem Laden mit Werkstatt, Kellerabteil, Lager, WC und Lichtschacht, das im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichnet ist.
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