BayObLG - Beschluß vom 04.04.2001
2Z BR 13/01
Normen:
WEG § 21 Abs. 4, 5 Nr. 2, § 23 Abs. 4, § 27 Abs. 1 Nr. 2, § 28 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1020
NZM 2001, 535
ZMR 2001, 822
Vorinstanzen:
I. AG München - Beschluß vom 27. Juli 2000 - 483 UR II 144/00 WEG -,
LG München I, vom 18.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 15262/00

Der Gemeinschaftsordnung widersprechende Sonderumlage für Teileigentumseinheiten

BayObLG, Beschluß vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 13/01

DRsp Nr. 2001/11752

Der Gemeinschaftsordnung widersprechende Sonderumlage für Teileigentumseinheiten

»1. Ein bestandskräftiger Beschluß der Wohnungseigentümer, einzelne Teileigentumseinheiten entgegen dem in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Kostenverteilungsschlüssel mit einer einmaligen Sonderumlage wegen erhöhten Wasserverbrauchs zu belasten, ist als vereinbarungswidriger Beschluß nicht nichtig (wie BGH NJW 2000, 3500).2. In einer aus Wohnungs- und Teileigentumseinheiten bestehenden Wohnanlage gehört es auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht zu den Aufgaben des Verwalters, ohne Beschlußfassung der Eigentümer oder gar gegen deren erklärten Willen den Anschluß eines Teileigentums auf Kosten der Gemeinschaft an das in die Wohnanlage verlegte Kabel zu veranlassen.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4, 5 Nr. 2, § 23 Abs. 4, § 27 Abs. 1 Nr. 2, § 28 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin zu 2 verwaltet wird. Die Anlage besteht aus zwölf Wohnungen und vier Läden.

Dem Antragsteller gehört ein Miteigentumsanteil von 80/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an einem Laden mit Werkstatt, Kellerabteil, Lager, WC und Lichtschacht, das im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichnet ist.