BGH - Urteil vom 15.02.1978
VIII ZR 242/76
Normen:
BGB §§ 535, 611 ;
Fundstellen:
WM 1978, 620
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 14.04.1976

Dienstverschaffungsvertrag; Darlegungs- und Beweislast

BGH, Urteil vom 15.02.1978 - Aktenzeichen VIII ZR 242/76

DRsp Nr. 2001/10103

Dienstverschaffungsvertrag; Darlegungs- und Beweislast

1. Ein Vertrag, durch den ein Vertragspartner sich verpflichtet, Geräte mit Bedienungspersonal zur Verfügung zu stellen, ist als Dienstverschaffungsvertrag einzuordnen, wenn das Bedienungspersonal ausschließlich nach den Anweisungen des Auftraggebers tätig wird. 2. Kommt es zu einer Beschädigung der überlassenen Gegenstände, so haftet der Auftraggeber für den Ersatz des entstandenen Schadens, es sei denn, er kann darlegen und beweisen, dass ihn hieran kein Verschulden trifft. 3. Wird der Auftraggeber mit der Reparatur beauftragt und rechnet der Auftragnehmerr gegenüber dem Werklohnanspruch mit seinem Schadensersatzanspruch auf, so ist die Berufung auf ein vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot treuwidrig.

Normenkette:

BGB §§ 535, 611 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erhielt von der W.T. AG den Auftrag, am Oldenburger Hafen mehrere Kräne umzusetzen, darunter zwei kleine Halbportalkräne. Die Parteien vereinbarten, dass die Beklagte für das Umsetzen der Halbportalkräne zwei 60 to Telekräne, das zur Bedienung nötige Personal und eine Traverse zum Pauschalpreis von 3.600 DM zur Verfügung stelle.