OLG Hamm - Beschluss vom 01.10.2001
15 W 166/01
Normen:
WEG § 14 Abs. 1 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1560
FamRZ 2002, 1560
NJW-RR 2002, 1020
NZM 2002, 445
NZM 2002, 445
OLGReport-Hamm 2002, 297
ZMR 2002, 538
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 8/01
AG Medebach - 3 II 34/00 WEG ,

Duldungsanspruch des Wohnungseigentümers gegenüber dem ausländischen Lebenspartner einer deutschen Mieterin, der eine Parabolantenne auf dem Balkon installiert

OLG Hamm, Beschluss vom 01.10.2001 - Aktenzeichen 15 W 166/01

DRsp Nr. 2002/5662

Duldungsanspruch des Wohnungseigentümers gegenüber dem ausländischen Lebenspartner einer deutschen Mieterin, der eine Parabolantenne auf dem Balkon installiert

»Nimmt eine deutsche Mieterin ihren ausländischen Lebenspartner in ihre Wohnung auf und installiert dieser eine Parabolantenne auf dem Balkon, um so Fernsehprogramme seines Heimatlandes empfangen zu können, kann der vermietende Wohnungseigentümer gegen die übrigen Eigentümer einen Anspruch auf Duldung haben, wenn das Informationsbedürfnis derzeit und in absehbarer Zukunft nur durch die installierte Parabolantenne befriedigt werden kann. In diesem Fall hat der Eigentümer auch einen Anspruch auf Abänderung eines entgegenstehenden früheren Eigentümerbeschlusses.«

Normenkette:

WEG § 14 Abs. 1 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.