BayObLG - Beschluss vom 26.02.2004
2Z BR 2/04
Normen:
WEG § 14 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 223
ZMR 2004, 762
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 08.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 35/03
AG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen II 48/01

Duldungspflicht des Wohnungseigentümers im Rahmen des § 14 Nr. 4 WEG

BayObLG, Beschluss vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 2/04

DRsp Nr. 2004/5446

Duldungspflicht des Wohnungseigentümers im Rahmen des § 14 Nr. 4 WEG

»Im Rahmen des § 14 Nr. 4 WEG hat der pflichtige Wohnungseigentümer erforderlichenfalls auch Eingriffe in sein Sondereigentum zu dulden.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Terrassenwohnanlage.

Wegen Abdichtungsmängeln an den im Sondereigentum stehenden Terrassen, die zu Feuchtigkeitsschäden in den darunter liegenden Wohnungen geführt haben, wurden alle Terrassen bis auf die des Antragsgegners instand gesetzt. Am 4.10.2001 beschlossen die Wohnungseigentümer, dass auch der Antragsgegner unverzüglich seine Terrasse zu sanieren habe. Einer entsprechenden Aufforderung durch die Wohnungseigentümer kam er jedoch nicht nach.

Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, Abdichtungsmaßnahmen an seiner Terrasse zu dulden. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27.5.2003 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 8.12.2003 den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und dem Antrag stattgegeben. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Antragsteller seien aufgrund des Eigentümerbeschlusses vom 4.10.2001 berechtigt, den Duldungsanspruch gegen den Antragsgegner gerichtlich geltend zu machen.