BayObLG - Beschluss vom 04.03.2004
2Z BR 244/03
Normen:
WEG § 23 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 348
NZM 2004, 659
WuM 2004, 425
ZMR 2004, 605
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 18252/02
AG München - 484 UR II 55/02 WEG,

Durchführung einer Instandhaltungsmaßnahme infolge Mehrheitsbeschlusses

BayObLG, Beschluss vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 244/03

DRsp Nr. 2004/5469

Durchführung einer Instandhaltungsmaßnahme infolge Mehrheitsbeschlusses

»Ist nach der Teilungserklärung ein Wohnungseigentümer verpflichtet, die seiner alleinigen Nutzung unterliegenden Gebäudeteile ordnungsgemäß instand zu halten und instand zu setzen, so kann die Durchführung einer Instandhaltungsmaßnahme durch die Gemeinschaft nicht mehrheitlich beschlossen werden.«

Normenkette:

WEG § 23 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei selbständigen Gebäudekomplexen besteht. Das Gesamtgrundstück ist durch die Begründung von Sondereigentum und Sondernutzungsrechten in zwei Flächen aufgeteilt. Dem Antragsgegner zur Nutzung zugewiesen ist der Grundstücksteil, der an die Straße grenzt. Dort befindet sich auch ein Garagenvorplatz, an dem dem Antragsteller ein Nutzungsrecht zugewiesen ist.

In § 7 der Teilungserklärung ist Folgendes bestimmt:

Der Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die seinem Sondereigentum unterliegenden Gebäudeteile und die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und des Grundstücks, die seiner alleinigen Nutzung unterliegen, ordnungsgemäß instandzuhalten und instandzusetzen.

In der Eigentümerversammlung vom 17.7.2001 wurde mit der Stimmenmehrheit des Antragsgegners beschlossen, die der