I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei selbständigen Gebäudekomplexen besteht. Das Gesamtgrundstück ist durch die Begründung von Sondereigentum und Sondernutzungsrechten in zwei Flächen aufgeteilt. Dem Antragsgegner zur Nutzung zugewiesen ist der Grundstücksteil, der an die Straße grenzt. Dort befindet sich auch ein Garagenvorplatz, an dem dem Antragsteller ein Nutzungsrecht zugewiesen ist.
In § 7 der Teilungserklärung ist Folgendes bestimmt:
Der Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die seinem Sondereigentum unterliegenden Gebäudeteile und die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und des Grundstücks, die seiner alleinigen Nutzung unterliegen, ordnungsgemäß instandzuhalten und instandzusetzen.
In der Eigentümerversammlung vom 17.7.2001 wurde mit der Stimmenmehrheit des Antragsgegners beschlossen, die der
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