I. Die Kläger begehren als Eigentümer des Mehrfamilienwohnhauses Straße 2 in von der Beklagten als Mieterin Schadensersatz, insbesondere wegen der nicht ordnungsgemäßen Durchführung von Schönheitsreparaturen.
Die Beklagte mietete unter ihrem damaligen Familiennamen mit schriftlichem Vertrag vom 24. April 1989 die im 7. Obergeschoß Mitte links des Mehrfamilienhauses gelegene Wohnung an und unterzeichnete am 28. April 1989 ein Wohnungsübergabeprotokoll, in dem sie u. a. bestätigte, die Wohnung "wie besichtigt" übernommen zu haben.
Die Mietvertragsparteien verwendeten das Formular "Hamburger Mietvertrag für Wohnraum". Die formularmäßige Bestimmung des § 15 (Instandhaltung der Mieträume) lautet auszugsweise wie folgt:
"...
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