OLG Hamburg - Beschluss vom 13.02.2001
2 Wx 45/99
Normen:
BGB § 226, § 242, § 133, § 157, § 1004 Abs. 1, Abs. 2 ; WEG § 22, § 10 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 47, § 48 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2001, 1002 (Ls)
OLGReport-Hamburg 2001, 303
ZMR 2001, 382
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 48/98

Durchgehende Verlegung von Terrassenplatten aus Marmor

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.02.2001 - Aktenzeichen 2 Wx 45/99

DRsp Nr. 2001/9352

Durchgehende Verlegung von Terrassenplatten aus Marmor

Wird der rückwärtige Gartenbereich vollflächig mit Terrassenplatten aus Marmor belegt, so wirkt sich dies auf den parkartigen Charakter der Gemeinschaftsflächen nachteilig aus.

Normenkette:

BGB § 226, § 242, § 133, § 157, § 1004 Abs. 1, Abs. 2 ; WEG § 22, § 10 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 47, § 48 Abs. 3;

Gründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner hat in der Sache keinen Erfolg. Frei von Rechtsfehlern hat das Landgericht die Zulässigkeit der in zweiter Instanz gestellten Anträge ( I.) und den Beseitigungsanspruch der Antragsteller hinsichtlich des Plattenbelags sowie den Wiederherstellungsanspruch hinsichtlich der Geländehöhe und der pflanzlichen Gestaltung bejaht ( II.).

I. Soweit allein Bedenken an der Zulässigkeit des erstmals in der Beschwerdeinstanz formulierten Antrags auf Wiederherstellung der ursprünglichen Geländehöhe bestehen könnten, wären diese unbegründet. Denn den Antragstellern ist es nicht verwehrt gewesen, im Rahmen der von den Antragsgegnern erhobenen sofortigen Beschwerde mittels neuen Antrags, der in der Sache eine Anschlussbeschwerde darstellt, einen neuen prozessualen Anspruch zu erheben ( vgl. BGH NJW 1983, 1858; BGHZ 71, 314 ).