BGH - Urteil vom 16.06.2023
V ZR 251/21
Normen:
WEG § 28 Abs. 2 S. 2; WEG a.F. § 28 Abs. 5;
Fundstellen:
MDR 2023, 1443
MietRB 2023, 329
NJW-RR 2023, 1313
NZM 2023, 768
ZMR 2023, 1005
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 S 136/19
AG Geldern, vom 02.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 7/19

Durchsetzbarer Anspruch eines Verwalters auf Zahlung der in der Einzelabrechnung eines Wohnungseigentümers ausgewiesenen Abrechnungsspitze aufgrund des bestandskräftigen Beschlusses über die Jahresabrechnung; Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu der Erstellung einer korrigierten Jahresabrechnung

BGH, Urteil vom 16.06.2023 - Aktenzeichen V ZR 251/21

DRsp Nr. 2023/11882

Durchsetzbarer Anspruch eines Verwalters auf Zahlung der in der Einzelabrechnung eines Wohnungseigentümers ausgewiesenen Abrechnungsspitze aufgrund des bestandskräftigen Beschlusses über die Jahresabrechnung; Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu der Erstellung einer korrigierten Jahresabrechnung

Wird ein der Jahresabrechnung zugrunde liegender Beschluss über eine von dem Gesetz oder einer Vereinbarung abweichende Kostenverteilung rechtskräftig für ungültig erklärt, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu der Erstellung einer korrigierten Jahresabrechnung verpflichtet und kann jeder Wohnungseigentümer eine solche verlangen; über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse haben die Wohnungseigentümer auf der Grundlage der korrigierten Abrechnung neu zu beschließen (Fortführung von Senat, Urteil vom 10. Juli 2020 - V ZR 178/19, WuM 2020, 595 Rn. 23 ff.). a) Wird ein Beschluss über eine abweichende Kostenverteilung, der einer bereits beschlossenen Jahresabrechnung zugrunde liegt, rechtskräftig für ungültig erklärt, muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach Treu und Glauben von der weiteren Durchsetzung der Nachschussforderungen aus der Jahresabrechnung absehen.