Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 18. Juni 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck (
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Lübeck vom 17. Mai 2013 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 15. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in beiden Instanzen trägt die Verfügungsklägerin.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Verfügungsklägerin erstrebt im Wege der einstweiligen Verfügung gegenüber dem Verfügungsbeklagten das Verbot einer bestimmten Nutzung einer von dem Verfügungsbeklagten angemieteten Ladenfläche.
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