FG Thüringen - Urteil vom 12.12.2005
IV 1190/04
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 § 4 S. 2 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ; WEG § 31 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 869

Eigenheimzulageanspruch bei Herstellung einer Wohnung im Haus eines Dritten aufgrund eines schuldrechtlichen Wohnrechts

FG Thüringen, Urteil vom 12.12.2005 - Aktenzeichen IV 1190/04

DRsp Nr. 2006/11906

Eigenheimzulageanspruch bei Herstellung einer Wohnung im Haus eines Dritten aufgrund eines schuldrechtlichen Wohnrechts

1. Errichtet der Sohn im bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss des elterlichen Hauses eine abgeschlossene Wohnung, so kann er auch dann als wirtschaftlicher Eigentümer zur Inanspruchnahme von Eigenheimzulage berechtigt sein, wenn das ihm von den Eltern eingeräumte zeitlich unbegrenzte, innerhalb der Familie vererb- und veräußerbare Dauernutzungsrecht zwar nicht im Grundbuch eingetragen worden ist, er aber bei vorzeitiger Beendigung des Dauernutzungsrechts einen nach dem Verkehrswert bemessenen Abfindungsanspruch gegen die Eltern hat. 2. Ihm steht auch dann weiter Eigenheimzulage zu, wenn er vor Ablauf des Förderzeitraums auszieht und die Wohnung einer Angehörigen unentgeltlich zur Nutzung überlässt.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 § 4 S. 2 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ; WEG § 31 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung einer Eigenheimzulage für eine Dachgeschosswohnung, die der Kläger auf Grund eines ihm von seinen Eltern gewährten zeitlich unbegrenzten Dauernutzungsrechtes errichtet und die er unentgeltlich an eine nahe Angehörige weiter überlassen hat.