OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.09.2005
I-3 Wx 123/05
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 § 26 § 23 Abs. 4 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2006, 268
WuM 2005, 798
ZMR 2006, 144
ZfIR 2005, 831
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 109/04
AG Neuss - 72/27a II 195/02,

Eigentümerbeschluss über die Wiederwahl eines Verwalters bei gravierenden vom Registergericht beanstandeten Verwaltungsdefiziten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2005 - Aktenzeichen I-3 Wx 123/05

DRsp Nr. 2005/17780

Eigentümerbeschluss über die Wiederwahl eines Verwalters bei gravierenden vom Registergericht beanstandeten Verwaltungsdefiziten

»Ein Eigentümerbeschluss über die Wiederwahl eines Verwalters widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und ist daher auf Antrag für ungültig zu erklären, wenn der Verwalter - vom Rechtsbeschwerdegericht beanstandete - gravierende Defizite der Jahresabrechnung in der nachfolgenden Abrechnungsperiode nicht ausräumt und zudem die Gemeinschaft - ohne dass besondere Umstände dies rechtfertigen - mit den Kosten der erfolglosen Klage ihres Beiratsvorsitzenden gegen einen Wohnungseigentümer belastet.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 § 26 § 23 Abs. 4 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage M.; die Beteiligte zu 3 ist die Verwalterin. Die Wohnungseigentumsanlage umfasst Wohnungen, Gewerbeteile, Tiefgaragen und ein Schwimmbad.

In der Wohnungseigentumsversammlung vom 13. Juni 2002 haben die Versammlungsteilnehmer von dem Beteiligten zu 1 angefochtene Beschlüsse u.A. zu folgenden Punkten gefasst:

TOP 6a (Billigung der Abrechnung 2001)

TOP 6 b (Entlastung Prüfer und Beirat für 2001)

TOP 6 c (Entlastung Verwalter für 2001)

TOP 8 (Bestellung der Beteiligten zu 3 zur Verwalterin über den 31.12.03 hinaus für weitere 3 Jahre)